Wissenswertes

Urlaubsabgeltungsanspruch

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben endet der Übertragszeitraum für den krankheitsbedingten Urlaubabgeltungsanspruch nicht mehr am 31. März des Folgejahres. Das bedeutet:

 

Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Mitarbeiter bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, steht trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.